Hauptausschuss

Zusammensetzung:

7 Gemeindevertreterinnen und -vertreter sowie der Bürgermeister ohne Stimmrecht.

Aufgabengebiet:

- Nach § 45 b GO

- Grundsatzangelegenheiten der Ortsentwicklung

- Ordnungswesen

- Wirtschaftsförderung

- Fremdenverkehr

- Öffentlichkeitsarbeit

- Brandschutz

- Öffentlicher Personennahverkehr.

Aufgaben des Hauptausschusses

  1. Dem Hauptausschuss wird die Befugnis als oberste Dienstbehörde der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters oder ihrer oder seiner Stellvertretenden übertragen.
  2. Der Hauptausschuss entscheidet bei Ehrenbeamtinnen oder -beamten sowie bei ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern über die Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht sowie über die Verletzung der Treuepflicht.
  3. Dem Hauptausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 46 Abs. 8 GO an den Hauptausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.
  4. Der Hauptausschuss nimmt gem. § 45 b der Gemeindeordnung die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben im Bereich der Beteiligung wahr. Dem Hauptausschuss berichtet die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister in nichtöffentlicher Sitzung jährlich über die Geschäftslage der gemeindlichen Beteiligungen. Dieser Bericht enthält neben den zusammengefassten Geschäftsergebnissen die aktuellen Beschlüsse der Selbstverwaltung zu den Beteiligungen, insbesondere im Hinblick auf deren Umsetzungen.

 

 

Ab 01.12.2010 gilt folgende Fassung:

Ausschuss für Ortsentwicklung

Zusammensetzung:

7 Gemeindevertreterinnen und -vertreter

Aufgabengebiet:

- Grundsatzangelegenheiten der Ortsentwicklung

- Wirtschaftsförderung

- Fremdenverkehr

- Öffentlichkeitsarbeit

- Brandschutz

- Öffentlicher Personennahverkehr.

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