BürgermeisterIn

Aufgaben der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters

 

(Zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 55, 56, 82 GO)

 

1.    Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegen die ihr oder ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

2.    Sie oder er entscheidet ferner über:

1.    Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000 €,

2.    den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 3.000 € nicht überschritten wird,

3.    die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 5.000 € nicht überschritten wird,

4.    den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 10.000 € nicht übersteigt,

5.    den Abschluss sowie die Kündigung von Miet-, Leasing- und Pachtverträgen, soweit der jährliche Mietzins 10.000 € nicht übersteigt und die Laufzeit 5 Jahre nicht überschreitet,

6.    die Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 5.000 € nicht übersteigt,

7.    die Vergabe von Aufträgen, wenn der Auftragsvergabe eine Ausschreibung nach der VOB/VOL vorausgegangen ist, bis zu einem Wert von 50.000 €, in anderen Fällen bis zu einem Wert
bis 10.000 €,

8.    die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach den §§ 24 und 28 Baugesetzbuch (BauGB), soweit der Wert des Grundstückkaufvertrages einen Betrag von 10.000 € nicht überschreitet,

9.    die Erklärung oder Versagung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB) und § 5 BauGB-Maßnahmengesetz,

10. die Ausübung der der Gemeinde nach der Landesbauordnung (LBO) bzw. BauGB obliegenden Einvernehmenserklärung sowie von sonstigen Mit-wirkungs- und Beteiligungsrechten,

11. die Zuwendungen an Vereine und Verbände aufgrund bestehender Richtlinien,

12. die Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 10.000 €.

 

Wir haben noch keinen

Gemeindedezernentin / Gemeindedezernent

deshalb ersteinmal durchgestrichen

 

 

 

(Zu beachten: § 48 Abs. 3 GO , §§ 1 – 5 Eigenbetriebsverordnung)

1. Die Wahlzeit der Gemeindedezernentin bzw. des Gemeindedezernenten beträgt acht

Jahre.

2. Zu den Aufgaben der Gemeindedezernentin bzw. des Gemeindedezernenten gehört die

Werkleitung der Gemeindewerke. Die Aufgaben und Befugnisse sind in der

Betriebssatzung der Gemeindewerke Trappenkamp geregelt.

 

 

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