BürgervorsteherIn
Aufgaben der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers
(Zu beachten: §§ 16a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)
- Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Gemeindevertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als dem verwaltungsleitenden Organ der Gemeinde.
- Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle der Verhinderung von der oder dem ersten Stellvertretenden, ist auch diese oder dieser verhindert, von der oder dem zweiten Stellvertretenden vertreten.
- Scheidet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher oder eine bzw. einer der Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit der Gemeindevertretung aus dem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von 3 Monaten durchzuführen.
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