BürgervorsteherIn

Aufgaben der Bürgervorsteherin oder des Bürgervorstehers

(Zu beachten: §§ 16a, 27, 32, 33, 34, 37, 38, 41 und 42 GO)

  1. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher vertritt die Belange der Gemeindevertretung gegenüber der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als dem verwaltungsleitenden Organ der Gemeinde.
  2. Die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher wird im Falle der Verhinderung von der oder dem ersten Stellvertretenden, ist auch diese oder dieser verhindert, von der oder dem zweiten Stellvertretenden vertreten.
  3. Scheidet die Bürgervorsteherin oder der Bürgervorsteher oder eine bzw. einer der Stellvertretenden vor Beendigung der Wahlzeit der Gemeindevertretung aus dem Amt aus, so ist die Ersatzwahl innerhalb von 3 Monaten durchzuführen.
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